Allgemeine Vertragsbedingungen der Karl Bachl GmbH & Co KG (HU) für Nachunternehmer (NU)
1. Vertragsgrundlagen
1.1
Soweit im Nachunternehmervertrag selbst oder in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen keine andere Regelung erfolgt ist, gilt die VOB Teil B, Hilfsweise die werkvertraglichen Vorschriften des BGB.
1.2
Auf Anforderung des NU werden diesem die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) im Wortlaut zur Verfügung gestellt, ansonsten wird deren Kenntnis angenommen.
2. Vergütung
2.1
Die vereinbarten Einheits- und Pauschalpreise sind Festpreise. Soweit nicht ausdrücklich Anderes vereinbart wird, sind dadurch alle Kosten und Leistungen des NU abgegolten, einschließlich der zur vollständigen Ausführung des Auftrags notwendigen Nebenleistungen. Hierzu zählt auch die tägliche Reinigung einschließlich Schlussreinigung des Arbeitsbereiches des NU.
2.2
Nachträge bedürfen der Zustimmung des HU vor Beginn der zusätzlichen Arbeit.
Bei erteilten Nachtrags- oder Zusatzaufträgen im Rahmen desselben Bauobjekts gilt bei gleichartiger Leistung der vereinbarte Einheitspreis, im übrigen die Preisermittlungsgrundlage des Hauptangebots. Der NU ist verpflichtet, dem HU auf Anforderung die Kalkulationsgrundlagen darzulegen und ggf. zum Zwecke der Überprüfung Einsichtnahme in die Unterlagen zu gestatten.
2.3
Bei Feststellung von Überzahlungen durch den HU oder eine andere Rechnungsprüfung, sind diese unverzüglich zurückzuerstatten.
Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der NU nicht berufen.
3. Ausführungsunterlagen
3.1
Der NU ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, insbesondere angegebene Massen und Maße mit den örtlichen Verhältnissen und bereits erstellten Bauleistungen zu vergleichen.
3.2
Etwaige Bedenken gegen die vom HU vorgelegten Ausführungsunterlagen, vorgesehener oder gelieferter Stoffe bzw. Bauteile, gegen die vorgesehene Art der Ausführung, Anordnungen des HU oder der Bauleitung, sind unverzüglich schriftlich dem HU gegenüber mitzuteilen und zu begründen. Unterlässt dies der NU trotz eigener Fachkenntnisse und Möglichkeit der Nachprüfung, hat er dies dem HU gegenüber zu vertreten.
4. Bauzustand
4.1
Der NU ist verpflichtet, sich über die Lage und Zugänglichkeit der Baustelle, die Bodenbeschaffenheit und über alle sonstigen für die Preisermittlung und Durchführung der Arbeiten erheblichen Tatsachen ausreichend zu informieren.
4.2
Bei Erd- und Abbrucharbeiten hat der NU sich bei den zuständigen Stellen über Lage und Vorhandensein von Kabeln für Strom und Fernmeldezwecke, Versorgungsleitungen, Siel- und Kanalisationsanschlüsse etc. zu informieren. Etwaige Kosten sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten.
4.3
Der HU legt die Grundstücksgrenzen und Höhenfestpunkte fest. Alle Absteckelemente sind vom NU zu sichern und zu unterhalten. Der NU hat sorgfältig alle Höhen und Grenzen, die auf den Zeichnungen angegeben sind, mit den tatsächlichen Höhen und Grenzen zu vergleichen und den HU auf alle Widersprüche aufmerksam zu machen.
4.4
Die Höhenfestpunkte inner- und außerhalb der Bauwerke sind vom NU zu sichern und zu unterhalten
5. Personal, Geräte, Baustoffe
5.1
Der NU hat ausreichend Personal und Geräte vorzuhalten, um die Arbeiten frist- und vertragsgerecht auszuführen. Ist der Arbeitskräfte-, Geräte- und Materialeinsatz im Hinblick auf die einzuhaltenden Termine nicht ausreichend, so ist der HU berechtigt, verstärkten Einsatz zu fordern. Eine zusätzliche Vergütung hierfür erfolgt nicht.
5.2
Nicht geeignetes Personal ist nach Aufforderung durch den HU abzuberufen und durch geeignetes Personal zu ersetzen. Aufsichtspersonal darf nur mit Einwilligung des HU ausgetauscht werden.
5.3
Geräte, Materialien, Baubuden, Baumaschinen usw. hat der NU auf Verlangen des HU umzulagern, wenn sie den Fortgang der Bauarbeiten stören. Bei Räumung hat der NU die ihm zugewiesenen Plätze sowie die Gehwege, Zufahrtswege und Fahrbahnen in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
5.4
Für die vom HU oder dem Bauherrn ggf. zur Verfügung gestellte sanitäre Einrichtung, für die bauseitige Bereitstellung von Strom, Heizung und Wasser, Baubeleuchtung, Baubewachung, Reinigung, Winterbaumaßnahmen und Wetterfestmachung, Gerüste oder sonstige für die gemeinsame Benutzung vorgesehene Einrichtungen hat der NU die anteilig auf ihn entfallenden Kosten zu tragen.
5.5
Der NU steht dafür ein, dass die von ihm verwendeten Stoffe, Materialien und Anlagen von den zuständigen Behörden und Überwachungsorganen vor Einbau bzw. Inbetriebnahme freigegeben sind, die entsprechenden Gütekontrollen vorgenommen, sowie die DIN-Vorschriften und die anerkannten Regeln der Technik beachtet wurden. Soweit hierfür Kosten entstehen, gehen diese zu Lasten des NU.
5.6
Die Mitbenutzung sowie der Auf- und Abbau vorhandener Gerüste und Einrichtungen ist mit dem HU abzustimmen. Der HU übernimmt für die Sicherheit und Eignung solcher Anlagen für die Zwecke des NU keine Gewähr.
6. Vertretung des NU / Tagesberichte
6.1
Der NU hat dem HU bei Auftragserteilung schriftlich einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, der die Funktion eines Fachbauleiters im Sinne der Landesbauordnung ausübt.
6.2
Der Bauleiter gilt als berechtigt, alle Erklärungen mit Wirkung für den NU abzugeben und entgegenzunehmen. Der NU verpflichtet sich, an den Besprechungen des HU, die turnusmäßig oder auf besondere Einladung stattfinden, teilzunehmen.
6.3
Beschlüsse und Entscheidungen gelten als angenommen, wenn dem NU mit Übersendung des Protokolls eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und der NU zugleich auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hingewiesen wird. Die Protokolle werden Vertragsbestandteil.
6.4
Verhandlungen des NU oder seiner Bauleitung mit dem Bauherrn sind nicht zulässig.
6.5
Auf Verlangen des HU sind besondere Tagesberichte anzufertigen bzw. ein Bautagebuch zu führen.
7. Ausführungsfrist
7.1
Sämtliche im Nachunternehmervertrag oder einem Bauzeitenplan enthaltene Fristen sind verbindliche Vertragsfristen im Sinne des § 5 Nr. 1 VOB/B.
7.2
Soweit bei Überschreitung solcher Fristen eine Vertragsstrafe vereinbart ist, werden dadurch darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des HU nicht ausgeschlossen. Dies gilt auch für Vertragsstrafen, die der HU dem Bauherrn oder seinem Vertragspartner zu leisten hat, welche auf ein schuldhaftes Verhalten des NU zurückzuführen sind.
7.3
Vertragsstrafe und Schadenersatzansprüche bleiben grundsätzlich vorbehalten und können vom HU bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
8. Geschäftsgrundlagen
Der Hauptauftrag zwischen HU und dem Bauherrn bzw. seinem Vertragspartner ist Geschäftsgrundlage auch des Nachunternehmervertrages.
9. Haftung
9.1
Der NU trägt für die ihm obliegenden Leistungen die volle Verantwortung. Im Verhältnis zum HU hat er für alle Ereignisse, die auf sein Verhalten zurückzuführen sind, und die Schadenersatzansprüche gegen den HU auslösen, einzustehen und den HU von Ansprüchen Dritter und des Bauherrn freizustellen.
9.2
Der NU ist verpflichtet, bei Ausführung seiner Leistung den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften der Bauaufsichtsbehörde, des Gewerbeaufsichtsamtes und der Berufsgenossenschaft etc. nachzukommen.
9.3
Beachtet der NU die Arbeitszeitvorschriften, die Vorschriften über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen und Lärmschutzvorschriften etc. nicht, ist er allein dafür verantwortlich und hat den HU von allen Nachteilen freizustellen.
9.4
Der NU ist verpflichtet, die Schuttbeseitigung laufend unaufgefordert vorzunehmen und seinen Bauteil besenrein an den nachfolgenden Unternehmer bzw. den HU zu übergeben. Für den laufenden Abtransport des Schuttes stellt der HU ggf. Container zur Verfügung, deren Kosten anteilmäßig umgelegt werden.
9.5
Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden in dem bestehenden Zustand zur Verfügung gestellt. Sie können vom NU nur auf eigene Gefahr benutzt werden.
9.6
Treten bei der Benutzung der zur Verfügung gestellten Anlagen oder Grundstücke an diesen Schäden durch Verschulden des NU ein, so ist der NU dem HU dafür schadenersatzpflichtig.
10. Abrechnung / Abnahme / Zahlung
10.1
Bei Abschlagsrechnungen kommen jeweils 90 % der nachgewiesenen, vertragsgemäßen Leistungen zur Auszahlung. Die Abrechnung erfolgt - soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist - nach gegenseitig anerkanntem Aufmass oder – nach Wahl des HU – nach Planungs- oder Ausführungszeichnungen. Einzureichen sind prüfungsfähige Rechnungen, aus denen die ausgeführten Leistungen ersichtlich sein müssen.
10.2
Es findet grundsätzlich eine förmliche Abnahme statt, die in ein schriftliches Protokoll aufzunehmen ist.
10.3
Der HU ist berechtigt, eine Vertragserfüllungsbürgschaft in angemessener Höhe zu verlangen.
10.4
Auf die Schlussrechnung wird ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % auf die Abrechnungssumme vereinbart.
10.5
Der NU ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt ausschließlich durch eine dem Muster des HU entsprechende selbstschuldnerische, unbefristete unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugebende Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder eines Kreditversicherers entsprechend § 17 Nr. 2 VOB/B abzuwenden.
Andere Sicherheiten werden ausgeschlossen.
11. Bauschilder / Veröffentlichungen
11.1
Firmenschilder darf der NU nur im Einverständnis mit dem HU nach dessen Angaben anbringen. Für den Fall, dass ein gemeinsames Bauschild erstellt wird, verpflichtet sich der NU, sich an den Kosten zu beteiligen.
11.2
Veröffentlichungen über die Bauleistungen, auch für Reverenzen, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des HU zulässig.
12. Sonstiges
12.1
Eine Weitergabe des ganzen Auftrages oder eines Teils sowie die Bildung von Arbeitsgemeinschaften ist dem NU nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des HU gestattet.
12.2
Die Abtretung von Forderungen, die dem NU aus diesem Vertrag zustehen, ist ausgeschlossen.
12.3
Vertragsänderungen sind nur in schriftlicher Form möglich, mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
13. Erfüllungsort / Gerichtsstand
13.1
Erfüllungsort für alle Leistungen und Lieferungen des NU ist die Baustelle.
13.2
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist nach Wahl des HU dessen Sitz der Hauptverwaltung oder der auftraggebenden Niederlassung oder der Erfüllungsort.
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so steht dies der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen einschließlich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht entgegen.